Variable Vergütung bei unterbliebener Zielvereinbarung
In einer zusätzlichen variablen Vergütungsabrede mit entsprechender Zielvereinbarung wird geregelt, dass der Arbeitnehmer bei Erreichung der jeweils für ein Jahr festgelegten und vereinbarten Ziele eine zusätzliche Vergütung erhält.
Da eine gesonderte Zielvereinbarung in der tatsächlichen Formulierung häufig schwierig ist und zudem auch nicht zu unterschätzenden Aufwand bedeutet, werden diese Vereinbarungen nicht selten gar nicht schriftlich fixiert. Das BAG hat mit Entscheidung vom 10.12.2008 (Az.: 10 AZR 889/07) festgestellt, dass für diesen Fall der Arbeitgeber Schadensersatz schuldet, sofern ihn ein Verschulden für das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung trifft.
Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Anstellungsvertrag, eine Zielvereinbarung für das Jahr mit dem Arbeitnehmer festzulegen, nachgekommen ist und dem Arbeitnehmer auch konkrete Vorschläge gemacht hat, die dieser trotz Möglichkeit der Erreichung der Ziele ausgeschlagen hat, liegt keine Verletzungshandlung durch den Arbeitgeber vor.
Legt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach einem abgelaufenen Jahr eine neue Zielvereinbarung für das folgende Jahr vor und schlägt der Arbeitnehmer diese aus, so kommt ein Verschulden durch den Arbeitgeber nur dann in Betracht, wenn die Zielvereinbarung wesentlich von der alten Vereinbarung abweicht und den Arbeitnehmer vor nicht zu erreichende Aufgaben / Ziele stellt.
Das BAG hat zudem festgestellt, dass der Arbeitgeber ein Angebot einer Zielvereinbarung nicht an die Bedingung knüpfen darf, dass die Annahme durch den Arbeitnehmer mit einer Änderung seines Anstellungsvertrages verbunden ist.
Autor und inhaltlich verantwortlich für diesen Beitrag
Tim Reichelt
Rechtsanwalt
ECOVIS Vorberg · Recht und Steuern in der Medizin
Warburgstraße 37
20354 Hamburg
Tel.: 0 49 40 - 44 14 00 80












