Impressum - was ist Pflicht?

Die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) und des Staatsvertrags über Rundfunk und Telemedien (RStV) dienen dem Verbraucherschutz, genauso wie die bis zum 26.2.2007 gültigen Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV).

Zentrale Vorschriften für die Impressumspflicht bzw. Anbieterkennzeichnung sind § 5 TMG und § 55 Abs. 1 RStV.

Nach § 5 TMG sind auf einer Website zwingend anzugeben:

  • Name,
  • Anschrift,
  • Telefonnummer,
  • E-Mail-Adresse
  • sowie gegebenenfalls berufsspezifische Angaben
  • und, soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer  

Die Impressumspflicht bzw. Anbieterkennzeichnung gilt für alle Website-Betreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderweitig entgeltlich tätig werden oder ein Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird. Was bedeutet das im Einzelfall? Ist ein Impressum überhaupt erforderlich?Diensteanbieter ist (vergl. § 2 S. 1 Nr. 1 TMG) jeder, der geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithält. Telemedien sind nach der oben genannten Vorschrift alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne und Rundfunk sind. Wann ein Bereithalten zur Nutzung vorliegt, ist von den Gerichten nicht abschließend geklärt. Entscheidend ist unter Umständen, dass der Ersteller der Website selbst über deren Inhalt und das Bereithalten bestimmen kann. Auch hinsichtlich des Begriffs geschäftsmäßig liegt eine uneinheitliche Rechtsprechung vor. Manche Gerichte halten das Angebot schon dann für geschäftsmäßig, wenn es aufgrund einer nachhaltigen (das heißt nicht auf den Einzelfall beschränkten) Tätigkeit erfolgt. Gewinnerzielungsabsicht ist nach dieser Auffassung nicht erforderlich. Für den Begriff gegen Entgelt ist es ausreichend, wenn solche Inhalte in der Regel gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Anbieterkennzeichnung (Impressumspflicht) trifft somit jeden, soweit dieser Telemedien bereithält, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden.Fazit: Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Anbieterkennzeichnung besteht.Wie haben die Pflichtangaben auszusehen? Natürliche oder juristische Person?

Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 und 2 TMG sind von allen Anbieterkennzeichnungspflichtigen zu machen. Das Telemediengesetz unterscheidet hier zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen, wobei den juristischen Personen solche Personengesellschaften gleichgestellt sind, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (zum Beispiel GbR, OHG oder KG).

Pflichtangaben für natürliche Personen:

  • Familienname
  • Vorname, wobei mindestens ein Vorname ausgeschrieben sein muss
  • vollständige (ladungsfähige) Postanschrift, wobei die Angabe eines Postfachs nicht ausreichend ist.
  • Kontaktinformationen, das heißt mindestens Angabe einer E-Mail-Adresse und eines weiteren elektronischen oder eines nicht-elektronischen Kommunikationsmittels (zum Beispiel einer elektronischen Anfragemaske oder einer Telefonnummer).

Pflichtangaben für juristische Personen und gleichgestellte Personengesellschaften:

  • Firmenname, der vollständig genannt und ausgeschrieben sein muss. Auch hier reicht die Angabe eines Postfachs nicht aus; bei mehreren Niederlassungen im Zweifel die Hauptniederlassung
  • Vertretungsberechtigter, das heißt gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter
  • Gesellschaftskapital (freiwillig)
  • Kontaktinformationen,s.o. bei natürlichen Personen

Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 - 7 TMG muss derjenige machen, der zu der jeweils genannten Personengruppe gehört.

Übt der Diensteanbieter z.B. einen reglementierten Beruf aus, hier § 5 Abs.1 Nr.5 TMG, (freie Berufe, Gesundheitshandwerker sowie Berufe, die zwar nicht reguliert sind, in denen die Führung eines Titels aber von Voraussetzungen abhängig ist (Architekten und Ingenieure, Heilhilfsberufe)) sind folgende Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 - 7 TMG zu machen:

  • Kammer, der der Diensteanbieter angehört
  • gesetzliche Berufsbezeichnung
  • Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist

Autor und inhaltlich verantwortlich für diesen Beitrag:
Andreas Stark
Fachanwalt für Medizinrecht
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