Diskussion über Zuweiserpauschale
Angestoßen wurde die Diskussion durch die Ärzteschaft selbst, beispielsweise auf der Jahrestagung 2009 der Deutschen Gesellschaft für Urologie. Der Nachweis, dass wider die Interessen der Patienten gehandelt wird, konnte bislang nicht geführt werden.
Ist die "Zuweiserpauschale“ wirklich so verwerflich, wie es dargestellt wird?
Sicherlich nicht. Die Zuweiserpauschale findet sich in legalisierter Form immer wieder im Gesundheitsrecht. Aus Sicht der Verfasserin ist das Konstrukt der Integrierten Versorgung kein anderes Modell als eine gesetzgeberisch geduldete Zuweiserpauschale. Unter dem Mantel der Integrierten Versorgung wurden diverse Verträge zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Ärzten / Kliniken abgeschlossen, die den Ärzten / Kliniken Prämien zusicherten. Diese Form der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Ärzten / Kliniken wurde insbesondere seit dem Jahr 2004 vom Gesetzgeber unterstützt und zahlreich umgesetzt, ohne dass hierüber eine anstößige Diskussion geführt worden wäre.
Gleiches gilt für die Umsetzung des seit Jahrzehnten in Deutschland gelebten und gewollten Belegarztsystems. Ein Arzt kann bei einem Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen als Belegarzt tätig werden. Selbstverständlich wird der Arzt damit die Patienten nur indiesem Krankenhaus behandeln lassen und damit eine entsprechende Empfehlung an die Patienten abgeben. Der Arzt trifft gegebenenfalls auch hier schon nicht mehr allein im Interesse des Patienten die Entscheidung, wo oder durch wen der Patient weiterbehandelt werden soll, aufgrund medizinischer Erwägungen. Dass er damit gegen die Interessen des Patienten handelt, wurde – zu Recht – zu keiner Zeit diskutiert.
Ist die Diskussion um die Zuweiserpauschalen neu?
Auch hier muss man mit einem klaren NEIN antworten. Nehmen niedergelassene Ärzte Zuweiserprämien an, verstößt dieses schon seit jeher gegen die geltenden Berufsordnungen. Ob gleichzeitig eine strafbare Handlung im Rahmen des StGB vorliegt, ist nach dem Einzelfall zu entscheiden. Zivilrechtlich können Verträge ebenfalls im Rahmen des Wettbewerbsrechts überprüft werden und entsprechendes Verhalten der Ärzte abgemahnt werden.
Gesetzgeberische Entwicklungen
Es ist der Trend zu erkennen, Zuweiserpauschalen zwischen Ärzten und Kliniken oder zwischen Ärzten und sonstigen Leistungserbringern (z.B. Sanitätshäusern) zu verbieten und unter Sanktionen zu stellen.
Als Beispiel sei hierfür die neue Regelung des § 128 SGB V, die seit dem 05.08.2009 im Zuge der AMG-Novelle in Kraft getreten ist, erwähnt. Hiernach dürfen Leistungserbringer des SGB V Vertragsärzte nicht gegen Entgelt an der Versorgung beteiligen. Die Sanktionen, die an den Verstoß gekoppelt sind, können spürbar bis existenzvernichtend sein: Nach § 128 Absatz 3 SGB V droht dann der Ausschluss von der Versorgung der gesetzlich Versicherten für die Dauer bis zu zwei Jahren.
Fazit
Die Diskussion wird derzeit überhitzt geführt. Die Problematik ist durchaus nicht neu. Was den Ärzten auf der einen Seite durch den Gesetzgeber zugebilligt wird, wird ihm auf der anderen, privatrechtlichen Seite verboten. Von diesem Blickwinkel jedoch wird die öffentliche Diskussion nicht geführt.
Fakt ist sicherlich, dass die Freiheit des Arztes in der medizinischen Behandlung zu keiner Zeit allein von wirtschaftlichen Erwägungen geprägt sein sollte. Aber auch ohne eine Zuweiserpauschale kann ein Arzt heute schon längst nicht mehr losgelöst von wirtschaftlichen Betrachtungen entscheiden. Der niedergelassene Arzt ist mit und ohne Zuweiserpauschale heute auch Unternehmer. Es bleibt abzuwarten, wie die Verträge zwischen Ärzten und Kliniken in Zukunft gestaltet werden. Eine Verflechtung der Bereiche zwischen den niedergelassenen Ärzten und den Kliniken wird aber mit Sicherheit nicht mehr aufzuhalten sein.
Autorin und inhaltlich verantwortlich für diesen Beitrag
Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
ECOVIS Vorberg
Recht und Steuern in der Medizin
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